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Immobilien

Immobilien in der Stiftung

Das Stiftungsvermögen kann nicht nur aus Vermögen in geldlicher Form, sondern auch aus Immobilien bestehen.

Dabei wird eine Familienstiftung sogar oft als Option gesehen, die Ertragskraft der Immobilien, besonders steuerlich, zu optimieren.

Steuerliche Vorteile 

Wenn eine Stiftung als juristische Person Immobilien besitzt, kann das einige Vorteile bringen: 

  • laufende Gewinne werden mit 15 Prozent versteuert
  • nach 10 Jahren können Immobilien steuerfrei verkauft werden 
  • Steuerlicher Abzug von Kosten für Renovierung und Instandhaltung
  • vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung 
  • auf die Vermögensverwaltung fällt keiner Gewerbesteuer an

Abgesehen von steuerlichen Vorteilen können die Ziele einer Stiftung mit Immobilienbesitz aber auch der Vermögenserhalt, die Sicherstellung der eigenen Versorgung, die Versorgung der Familienmitglieder oder die Regelung der Nachfolge sein. 

Schutz vor Gefahren 

Noch wirksamer als der steuerliche Vorteil ist zudem, dass die Immobilien im Stiftungsbesitz vor rechtlichen und wirtschaftlichen Gefahren geschützt ist.

Zum Beispiel haben Haftungsansprüche gegen eine an der Stiftung beteiligte Person keinen Anspruch auf das Vermögen, also die Immobilien der Stiftung. Schließlich ist die Stiftung eine eigenständige juristische Person, gegen die keine Ansprüche bestehen. Das gleiche gilt auch für Scheidungen und andere Ansprüche gegen einzelne Personen. 

Die Kontrolle behalten 

Für die Planung einer solchen Stiftung ist eine gewisse Weitsicht nötig: Wichtig zu beachten ist immer, dass der Stifter oder die Stifterin sein Eigentum an den Immobilien auf die Stiftung überträgt.

Er selbst ist also nicht mehr Eigentümer. Um die Kontrolle über die Stiftung zu bewahren, sollte er deshalb selbst zum Vorstand gehören. 

Im Vorstand der eigenen Stiftung zu sein bringt neben der Aufsichtsfunktion eine Vergütung und Zuwendungen durch Ertragsausschüttungen mit sich, die zum Beispiel zur Versorgung der eigenen Familie genutzt werden können.

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Stiftung auflösen

Eine Stiftung auflösen

Grundsätzlich werden Stiftungen “für die Ewigkeit” auch über den Tod des Stifters oder der Stifterin hinaus angelegt. In nur sehr wenigen Fällen ist die Auflösung einer Stiftung grundsätzlich möglich – in den meisten Fällen gelten strenge Voraussetzungen für die Auflösung.

Die Auflösung kann einerseits von “innen” (Selbstauflösung) oder durch “außen” zum Beispiel durch die Aufsichtsbehörde geschehen. Sind die Gremien der Stiftung durch die Stiftungssatzung zum Beschluss einer Auflösung der Stiftung ermächtigt, können sie den Entschluss zur Auflösung vorerst selbst treffen. 

Die Behörden sind zu einer Auflösung anhand der Richtlinien der jeweiligen Landesgesetze und in folgenden Situationen befähigt:

  • Der Zweck der Stiftung ist nicht erfüllbar oder gefährdet das Gemeinwohl (§87 Abs. 1 BGB), 
  • es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet (§88, 42 BGB)
  • oder die Anerkennung der Stiftung durch die Behörde wird widerrufen. 

Auflösung durch Satzungsermächtigung

Berechtigt der Stifterwille mittels der Stiftungssatzung eine Auflösung in bestimmten Fällen, dann muss das zuständige Stiftungsgremium diesen Fall feststellen und den Behörden zur Prüfung vorlegen. 

Ob die Auflösung einer Stiftung auch ohne Anerkennung einer Behörde möglich ist, wenn die Stiftungssatzung es vorsieht, ist eine rechtlich komplexe Frage.

Hier kommt es nämlich zu einem Konflikt zwischen des Stiftungsorganen, die eigentlich nicht die Herren der Stiftung sind und eine Auflösung somit nicht alleine entscheiden können und dem ausdrücklichen Stifterwillen, der eigentlich immer verfolgt werden sollte.

Damit dieser Stifterwillen aber konkret verfolgt werden kann, müssen die Umstände unter denen eine autonome Auflösung der Stiftung zulässig ist, so genau wie möglich formuliert sein. Beispielhafte Umstände sind der Wegfall des Stiftungszwecks oder der Wegfall von Destinatären bei einer Familienstiftung.

Landesstiftungsgesetze

Abseits des BGB bestimmen die Gesetze der Länder nochmal anders über die Regelungen im Falle einer Auflösung. Ein Blick in das jeweilige Landesgesetz ist hier also angebracht. 

Auflösung für den Stiftungszweck?

Wer eine Stiftung auflösen will, um mit dem dadurch freigesetzten Vermögen den Stiftungszweck zu erfüllen, kommt mit seiner Argumentation nicht weit. Denn ein Stiftungszweck darf nur mit den Erträgen des Grundstockvermögens, nicht mit dem Vermögen selbst verfolgt werden. Dem hat der Stifter oder die Stifterin mit seiner Errichtung der Stiftung zugestimmt – es handelt sich also um den Stifterwillen. 

Die Folgen einer Auflösung 

Auf wen das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung fällt, entscheidet grundsätzlich die Stiftungssatzung. Nennt sie einen Anfallberechtigten oder eine Berechtigte, erhält sie oder er das Vermögen. Die Anfallberechtigten erhalten dann die Summe, die nach einer Liquidation, also dem Verkauf aller Vermögensgegenstände, entsteht.

Dabei fällt aber eine Schenkungssteuer von der Stiftung auf die jeweilige Person mit Steuerklasse III an. Eine Ausnahme bildet die Auflösung der Familienstiftung: Hier ist das “zu verschenkende” Vermögen so zu besteuern, als käme es vom Stifter oder der Stifterin als natürliche Person.  

Sind keine Anfallsberechtigten genannt, fällt die Rolle mitsamt aller Rechten und Pflichten auf den Staat. 

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Stiftungsvermögen

Was ist das Stiftungsvermögen?

Der Stiftung als juristischer Person gehört Vermögen in Form von Vermögenswerten aller Art wie Geld, Immobilien, Aktien oder sogar Kunstware. Dieses gesamte Stiftungsvermögen setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen.

Denn abgesehen vom sogenannten Grundstockvermögen – die Summe, die der Stifter oder die Stifterin der Stiftung bei Errichtung zukommen lässt – gibt es noch einige weitere wichtige Begriffe.

Vorab kann man aber festhalten, dass das Stiftungsvermögen alle geldwerten Güter, Rechte und Forderungen einer Stiftung umfasst.

Sogenannte Zustiftungen stammen von Dritten oder dem Stifter/ der Stifterin selbst. Sie erhöhen das anfängliche Ausstattungskapital und fließen damit ins Grundstockvermögen. Das Grundstockvermögen ist das Vermögen, was dauerhaft erhalten bleiben muss. Die Erträge daraus werden für die Zweckverfolgung der Stiftung verwendet. Oft wird es auch Stiftungskapital genannt.

Die aus dem Grundstockvermögen resultierenden Erträge zur Verwendung heißen Stiftungsmittel. Darunter fallen alle liquiden Mittel, die die Stiftung zur Verfügung hat – auch Spenden oder aufgelöste Rücklagen. 

Der Grundstock als Basis der Stiftung

Die Vermögenswerte, die als Grundstockvermögen dienen, sollten zumindest zum Großteil Erträge erzielen, die für die Zweckverwirklichung oder als Rücklagen verwendet werden können. Dafür wird Geld zum Beispiel am Kapitalmarkt angelegt. 

Die meisten Behörden verlangen für eine Anerkennung einer Stiftung einen Grundstock von mindestens 50.000 Euro. Die einzige Ausnahme ist die Verbrauchsstiftung, die ohne einen Vermögensgrundstock auskommt, weil das Stiftungsvermögen hier selbst für die Zweckverfolgung verbraucht wird. 

Stiftungsvermögen und Kapitalerhaltungspflicht

Dass das Grundstockvermögen erhalten werden muss, ist in den Stiftungsgesetzen einiger Bundesländer ausdrücklich erwähnt und ergibt sich aus §80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 

Bei Fehlern der Kapitalerhaltung droht dem Stiftungsvorstand eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue in der Stiftung. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen oft schwer zu deuten. Eine Unsicherheit ist zum Beispiel, ob das Kapital nominal oder real erhalten werden muss: 

  • nominal: Der Betragswert bleibt gleich, Wertminderungen bleiben aber unberücksichtigt, sodass die dauerhafte Zweckverwirklichung nicht zwingend möglich ist.
  • real: durch Kapitalerhaltungsrücklage – Erträge werden teilweise dem Vermögensgrundstock zugerechnet, um die Wertverminderung auszugleichen. 

Die sicherere Variante ist also die reale Kapitalerhaltung. 

Niedrigzinsphasen

Besonders in Niedrigzinsphasen stellt sich die reale Kapitalerhaltung aber als schwierig dar. Aus Angst davor, wird Stiftungsvermögen vermehrt in Form von Immobilien, Aktien oder Wertpapieren übertragen.

In der Stiftungssatzung kann der Stifter oder die Stifterin auch sogenannte Anlagerichtlinien verfassen, an die sich gehalten werden muss. Ansonsten kann der Stiftungsvorstand persönlich für zu riskante Anlagen haftbar gemacht werden. 

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Stiftungssatzung

Eine Stiftungssatzung ändern

In der Stiftungssatzung begründet sich sämtliches Handeln einer Stiftung. Die Satzung wird nämlich durch den Stifter oder die Stifterin gegründet und enthält damit den Stifterwillen. 

So wie eine Stiftung für die Ewigkeit ausgelegt ist, ist das auch die zugehörige Satzung. 

Eine Änderung an einer Stiftungssatzung gestaltet sich zum einen deshalb, zum anderen durch fehlende rechtliche Rahmenbedingungen als schwierig.

Geregelt sind nur die Änderungen an einer Stiftungssatzung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§87 BGB). Die Bundesländer haben deshalb jeweils eigene Vorschriften entwickelt.  

Durch die Aufsichtsbehörde

Will die Aufsichtsbehörde die Satzung einer Stiftung ändern, muss sie immer zuerst den Vorstand der Stiftung anhören. Eine tatsächliche Änderung ist nur dann möglich, wenn der festgelegte Stiftungszweck nicht mehr verfolgbar ist.

Nach einigen Landesgesetzen muss oder kann auch der Stifter oder die Stifterin selbst dazu angehört werden – besonders wenn Stiftungssatzung keine Informationen dazu enthält, wie in einer solchen Situation vorgegangen werden soll. 

Grundsätzlich ist eine Änderung nur möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und die Änderungen dem (vermuteten) Stifterwillen entsprechen.

Durch die Stiftungsorgane

Die meisten Landesgesetze sehen vor, dass eine Änderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane nur dann möglich ist, wenn die Aufsichtsbehörde damit einverstanden ist.

Wichtig ist in jedem Falle aber, dass die Stiftungssatzung selbst überhaupt eine Änderung zulässt – ansonsten ist der Versuch keine Mühen wert.

Die Satzung entscheidet – dann das Landesrecht 

Wenn die Satzung keine Änderung zulässt, dann ist auch keine Änderung durch die Stiftungsorgane möglich. Vor Änderungen durch die Stiftungsbehörde nach §87 BGB ist die Stiftung aber dadurch nicht geschützt. 

Die erste Richtlinie bei Änderungen der Stiftungssatzung ist also immer die Stiftungssatzung selbst – dann folgt das jeweilige Landesrecht. 

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Stiftungsgeschäft

Was ist das Stiftungsgeschäft?

Durch das sogenannte Stiftungsgeschäft veranlasst der Stifter oder die Stiftern eine Stiftungsbehörde, seinen oder ihren Antrag auf eine Stiftungserrichtung zu prüfen. Im juristischen Sinne ist es also eine Willenserklärung, eine Stiftung gründen zu wollen – ein Angebot, das von der Aufsichtsbehörde angenommen werden muss, um gültig zu werden.

Das Angebot des Stifters oder der Stifterin, ihr Vermögen an die Stiftung abzutreten, ist immer verbindlich. Das ist nötig, damit die Stiftung als juristische Person später einen Anspruch gegen die stiftende Person hat, das Vermögen zu erhalten. 

Anforderungen 

Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft lassen sich aus §81 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ableiten. 

  1. Das Stiftungsgeschäft muss immer die verbindliche Erklärung des Stifters oder der Stifterin enthalten, eine Stiftung des privaten Rechts errichten und Vermögen daran abtreten zu wollen. 
  2. Es muss schriftlich eingereicht und handschriftlich unterschrieben werden. Ein Notar ist nicht notwendig. 
  3. Jedes Stiftungsgeschäft muss die Stiftungssatzung enthalten, die mindestens Name und Sitz der Stiftung, den Stiftungszweck, Angaben zur Vermögensausstattung und Angaben zum ersten Vorstand der Stiftung umfasst. 

Das Stiftungsgeschäft wird mit mindestens den genannten Angaben schriftlich bei der zuständigen Behörde zur Prüfung eingereicht. 

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Verbrauchsstiftung

Was ist eine Verbrauchsstiftung?

Im Gegensatz zu einer regulären Stiftung, braucht es für die Errichtung einer Verbrauchsstiftung keinen Vermögensgrundstock, der über die Existenz der Stiftung hinweg erhalten werden muss. 

Genau genommen dient im Falle einer Verbrauchsstiftung das gestiftete Vermögen selbst zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

Zwischen Erträgen und gestiftetem Vermögen muss also im Sinne der Zweckerfüllung nicht differenziert werden. Diese “Verbrauchserlaubnis” führt aber dazu, dass Verbrauchsstiftungen nicht wie reguläre Stiftungen für die Unendlichkeit ausgelegt sein können – für mindestens 10 Jahre müssen sie laut Gesetz dennoch tragbar sein, wenn sie zeitlich ausgelegt sind.

Bei einer zweckorientierten Auslegung endet ihre Existenz nach Erfüllung des Stiftungszwecks. 

Motive einer Verbrauchsstiftung

Besonders in Phasen von niedrigen Zinsen lohnen sich Verbrauchsstiftungen. Schließlich könnte es dann dazu kommen, dass die Erträge des gestifteten Vermögens nicht zur Zweckerfüllung ausreichen. Andere Motivationen können aber ein nicht ausreichendes Stiftungsvermögen oder zeitlich begrenzte Zwecke, zum Beispiel die Finanzierung eines Studiums oder einer Ausbildung sein. 

Anerkennung der Verbrauchsstiftung

Anders als die Form der Treuhandstiftung unterliegt auch die Verbrauchsstiftung der Aufsicht einer Stiftungsbehörde. Sie prüft zum Beispiel, ob die zeitliche Auslegung der Stiftung realistisch ist oder ob der Zweck im Bezug auf das verfügbare Vermögen erfüllbar ist. Wenn die Ausrichtung der Verbrauchsstiftung für die Behörde nachvollziehbar ist, wird sie genau wie Stiftungen mit Kapitalerhalt anerkannt. 

Umwandlung

Wenn die Erträge des Vermögensgrundstocks einer Stiftung mit Kapitalerhalt nicht mehr ausreichen, um den Stiftungszweck zu verfolgen, kann sie in eine sogenannte “unechte Verbrauchsstiftung” umgewandelt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Satzung eine Umwandlung zulässt. 

Wenn die Satzung einer Verbrauchsstiftung so formuliert ist, dass sie sich auch für eine Stiftung mit Kapitalerhalt eignen würde, kann man auch sie umwandeln. Nach der Umwandlung muss die Stiftung natürlich weiterhin den genauen Stifterwillen verfolgen. Jede Umwandlung muss außerdem von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

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Grundstockvermögen

Was ist das Grundstockvermögen?

Die Basis einer Stiftung ist immer das Vermögen, auf dem sie aufgebaut wird. Dieses Vermögen wird Stiftungskapital, Grundstockkapital, Vermögensstock (steuerlich) oder eben Grundstockvermögen genannt.

Der Stifter tritt es bei einer selbstständigen Stiftung an die Stiftung als juristische Person oder bei einer Treuhandstiftung an den Treuhänder ab. 

Das Grundstockvermögen besteht aus Geldvermögen, Immobilien, Aktien, Kunstgegenständen und ähnlichem. Das gesamte Vermögen, oder ein großer Teil davon, muss dabei laufend Erträge erzielen. Geldvermögen muss also zum Beispiel am Kapitalmarkt angelegt werden.

Das Grundstockvermögen muss ausreichen, um eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten. Die meisten Stiftungsbehörden verlangen deshalb ein Grundstockvermögen von 50.000 Euro oder mehr. Nur bei der sogenannten Verbrauchsstiftung gibt es kein Grundstockvermögen. 

Wichtig: Dieses gestiftete Vermögen muss über die gesamte Existenz der Stiftung hin erhalten bleiben. Für die Erfüllung des Stiftungszwecks sind also nur die Erträge des Vermögens, nicht das Vermögen selbst zu nutzen (Ausnahme: Verbrauchsstiftung).

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Unternehmensverbundene Stiftung

Was ist eine Unternehmensverbundene Stiftung?

Eine Stiftung zu deren Vermögen ein ganzes Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen gehört, nennt man unternehmensverbundene Stiftung. Ob eine Stiftung unternehmensverbunden ist, entscheidet also nicht der Stiftungszweck sondern die Art des Vermögens der Stiftung.

Diese Form der Stiftung wird als überwiegend privatnützig angesehen, da sie gewinnbringend für die Unternehmerfamilie und ihre Mitarbeiter ist.

Die Bezeichnungen für unternehmensverbundene Stiftungen reichen von Stiftungsunternehmen über Unternehmensstiftungen bis hin zu gewerblichen Stiftungen. Diese Art von Stiftungen dient meistens als reine Einnahmequelle, besonders wenn das Unternehmen in personeller Hinsicht von der Stiftung getrennt ist, das Unternehmen damit immer austauschbar bleibt.

Manchmal werden unternehmensverbundene Stiftungen auch gegründet, um die Unternehmensführung zu regeln. In diesem Fall müssen aber immer noch weitere Interessen, wie die Sicherung von Arbeitsplätzen vertreten werden, damit die Stiftung nicht als unzulässige Selbstzweckstiftung gilt. 

Bei unternehmensverbundenen Stiftungen wird zwischen Unternehmensträgerstiftungen und Beteiligungsträgerstiftungen unterschieden. 

Unternehmensträgerstiftung

Eine Unternehmensträgerstiftung hat in ihrem Vermögen nicht nur Anteile eines Unternehmens, sondern betreibt ein ganzes Unternehmen in ihrer Rolle der juristischen Person. Die Stiftung trägt alle Rechten und Pflichten des Unternehmens.

Da rechtsfähige Stiftungen immer einer Aufsichtsbehörde unterliegen, wird im Endeffekt das ganze Unternehmen von einer Aufsicht kontrolliert. Das wird oft als unpraktisch und zeitaufwendig angesehen, weshalb Unternehmensträgerstiftungen nur wenig beliebt sind. 

Beteiligungsträgerstiftung

Beteiligungsträgerstiftungen betreiben kein ganzes Unternehmen sondern halten Beteiligungen daran. Das funktioniert oft im Zusammenhang mit einer Familienstiftung. Dann spricht man von einer Doppelstiftung.

Eine Stiftung ist aber erst dann eine echte unternehmensverbundenen Stiftung, wenn sie die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens besitzt und damit einen entsprechend großen Einfluss darauf hat. Die Stiftung ist dann weisungsbefugt, wodurch bei ihr die Entscheidungsgewalt über das Unternehmen liegt. 

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Treuhandstiftung

Was ist ein Treuhandstiftung?

Stiftungen unterscheiden sich nicht nur nach dem Zweck, den sie verfolgen, sondern auch nach der Art und Weise, wie das Stiften an sich vonstatten geht. Tritt der Stifter oder die Stifterin das Vermögen an die juristische Person, die sie mit der Stiftung gründet, ab, dann handelt es sich um eine selbstständige Stiftung. 

Tritt der Stifter oder die Stifterin das Vermögen aber an eine andere Person (Treuhänder), natürlich oder juristisch, ab, spricht man von einer Treuhandstiftung.

Das gestiftete Vermögen geht als Sondervermögen in das Vermögen des Treuhänders ein. Dieser hat die Aufgabe, den Willen des Stifters und damit den Stiftungszweck zu verfolgen. Man spricht hier auch von einer unselbstständigen Stiftung. 

2019 bezifferte der Bundesverband Deutscher Stiftungen die treuhänderischen Stiftungen in Deutschland auf 22.000 Stück. Am Stichtag des 31. Dezembers 2019 gab es laut des Bundesverbandes gleichzeitig circa 23.000 rechtsfähige Stiftungen. Einen großen Unterschied in der Beliebtheit gibt es also nicht.

Trotzdem ist die Treuhandstiftung eine attraktive Alternative zur rechtsfähigen Stiftung, da sie mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden ist. 

Unterschiede zur rechtsfähigen Stiftung

Treuhandstiftungen werden auch als nicht rechtsfähige Stiftung bezeichnet. Die selbstständige, rechtsfähige Stiftung wird durch ihren Vorstand selbst zur juristischen Person und kann Träger von Rechten und Pflichten sein.

Bei einer Treuhandstiftung funktioniert das nicht, schließlich verwaltet das Vermögen eine natürliche Person, die die Stiftung in rechtlichen Belangen selbst vertritt. Steuerrechtlich werden Treuhandstiftungen trotzdem wie eine rechtsfähige Stiftung behandelt. 

Wie gründe ich eine Treuhandstiftung?

Um eine Treuhandstiftung zu gründen, muss lediglich ein Schenkungsvertrag zwischen dem oder der Stiftenden und dem Treuhänder entstehen. Sobald das gestiftete Vermögen übertragen beziehungsweise ausgehändigt wird, ist der Schenkungsvertrag schon wirksam.

Eine Bekundung durch einen Notar oder eine Notarin oder die Anerkennung durch eine Stiftungsbehörde ist hier also nicht nötig. Einen schriftlichen Stiftungssatz sollte man aber trotzdem aufsetzen. 

Wer die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung genießen möchte, muss eine Anerkennung darauf bei der Finanzdirektion einreichen. 

Kündigen 

Einen Schenkungsvertrag kann man nicht revidieren. Deshalb kann man eine Treuhandstiftung nicht einfach “kündigen”. Der Stifter oder die Stifterin kann aber im Vertrag festhalten, dass er oder sie ein Recht darauf hat, den Träger zu wechseln oder die Stiftung von einer Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung zu verwandeln. 

Von der Treuhandstiftung zur selbstständigen Stiftung 

Die erforderlichen finanziellen Mittel für eine selbstständige Stiftung liegen mit 50.000 bis 100.000 Euro hoch. Wer mit einer Stiftungsidee nicht über ausreichende Mittel verfügt, kann zuerst eine Treuhandstiftung gründen, sie später in eine selbstständige Stiftung umwandeln und aufstocken. 

Gleiches gilt für Stifter und Stifterinnen, die sich über den Zweck ihrer Stiftung noch nicht ganz im Klaren sind. Der in der Stiftungssatzung angegebene Zweck einer selbstständigen Stiftung muss sehr konkret verfolgt werden.

Bei einer Treuhandstiftung sind die Möglichkeiten offener, man kann verschiedenes ausprobieren und so herausfinden, was die Stiftungssatzung der späteren selbstständigen Stiftung umfassen sollte. 

Wer kann Treuhänder sein?

Der Bundesverband unterscheidet Treuhänder in drei verschiedene Kategorien, wenngleich jede natürliche oder juristische Person als Treuhänder gewählt werden kann: 

  1. etablierte Treuhänder: Stiftungszentren, die aufgrund ihrer Spezialisierung besonderes Wissen aufweisen. 
  2. Treuhänder mit regionalem oder inhaltlichem Schwerpunkt: Bürgerstiftungen, Kommunen, die regionale Stiftungen verwalten, gemeinnützige Dachstiftungen, Vereine oder Verbände, die für Stiftungen mit ähnlichen Zwecken zuständig sind
  3. Treuhänder, die an direkte Träger gebunden sind: Sie profitieren in Teilen von Stiftungsmitteln des Trägers (Theater, Universitäten, Kirchengemeinden)

Der gewählte Treuhänder sollte dem Stifter oder der Stifterin in jedem Fall viel Transparenz gewähren und vertrauensvoll sein, schließlich überlässt der Stifter oder die Stifterin ihm sein oder ihr Vermögen. Vom Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt es ein Qualitätssiegel, an dem man gute Treuhandstiftungsverwaltungen erkennt. 

Vorteile und Nachteile einer Treuhandstiftung

VorteileNachteile
geringere Kosten wenig VerwaltungsaufwandStiftungsarbeit und Verwaltungsarbeit in einer juristischen oder natürlichen Personkein steuerlicher Nachteil muss sich nicht nach Vorgaben einer Aufsicht richten Treuhänder kann die Stiftungssatzung frei interpretieren finanzielle Abhängigkeit vom Treuhänder und Insolvenzrisiko kann nicht ehrenamtlich geführt werden 

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Stiftungsverein

Was ist ein Stiftungsverein

Was unter einen Verein zählt, ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Demnach besteht er aus einer Personenvereinigung mit einer Verfassung einer Körperschaft. Die Personenvereinigung wird als eine Einheit eingesehen und deshalb mit einer Bezeichnung betitelt – dem Vereinsname. Von den Mitgliedern des Vereins, die gleichzeitig auch dessen Träger sind, gehen alle Entscheidungen aus. 

Ein Stiftungsverein ist eine Mischform einer Stiftung und eines Vereins. Dabei ist die Mischform eigentlich ein Verein, betitelt sich aber mit dem Begriff Stiftung.

Beispielhaft ist dafür ein Verein, der ein Vermögen stiftet oder ein Verein, der mit Vermögen ausgestattet ist und dieses auf Grundlage der Vereinssatzung weiter erhält und sich deshalb als eine Art Stiftung ansieht.

Der Begriff “Stiftung” darf dabei aber nicht irreführend verwendet werden. Deshalb muss ein Zusatz im Namen immer klarstellen, dass es sich eigentlich um die Rechtsform eines Vereins handelt. 

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