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Öffentlich rechtliche Stiftung

Was ist eine öffentlich rechtliche Stiftung?

Ob es sich bei einer Stiftung um eine privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Stiftung handelt, unterscheidet sich an der Art ihrer Entstehung. Während für die Gründung einer privatrechtlichen Stiftung schon der Wille eines Stifters oder einer Stifterin und dessen staatliche Anerkennung genügt, basiert die öffentlich rechtliche Stiftung auf einem Hoheitsakt, also einem Gesetz oder Verwaltungsakt. 

Eine öffentlich rechtliche Stiftung wird anders als die privatrechtliche Stiftung nicht von einer Privatperson sondern von staatlicher Seite gegründet. Das können der Bund, einzelne Bundesländer, Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter juristischen Personen versteht man eine rechtliche selbstständige Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit, also Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen selbst. 

Die öffentlich rechtliche Stiftung ist also im Endeffekt ein Teil des Staats, da sie auf staatlicher Ebene agiert. Diesen Körperschaften fehlt die Autonomie einer privatrechtlichen Stiftung, da sie von öffentlichen Haushalten und deren Zuwendungen abhängen. Zu unterscheiden ist die öffentlich rechtliche Stiftung von der “öffentlichen Stiftung”. In einigen Landesgesetzen wird dieser Begriff genutzt, um eine privatrechtliche Stiftung zu beschreiben, die öffentliche Zwecke verfolgt. 

Fehlende Autonomie und leere Kassen

Im Bezug auf die Finanzierung der öffentlich rechtlichen Stiftungen wird die Abhängigkeit von öffentlichen Haushalten zum Problem. Oft sind staatliche Kassen eher leer als voll, sodass es dem Staat in vielen Fällen nicht möglich ist, die öffentlich rechtlichen Stiftungen mit genügend finanziellen Mitteln zu füllen.

Dadurch gelingt es vielen öffentlich rechtlichen Stiftungen nicht, den Willen des Stifters und den damit verbundenen Stiftungszweck auf lange Sicht zu erfüllen – der Grund, warum privatrechtliche Stiftungen im Gegensatz dazu teilweise erst mit einem Mindestkapital von 50.000 Euro anerkannt werden. 

Stiftung oder Anstalt?

Eine Stiftung, die ihren Stiftungszweck nicht erfüllen kann, würde im privaten Recht kein Recht auf Bestehen haben. Im Falle der öffentlich rechtlichen Stiftung wird deshalb oft kritisiert, dass der Staat von privaten Stiftungen Auflagen verlangt, die er mit eigenen Stiftungen selbst nicht einhalten kann. 

Die Bezeichnung als Stiftung ohne ausreichende finanzielle Mittel ist außerdem genau genommen nicht korrekt. Der Rechtsverkehr wird also getäuscht. In der Praxis fallen die Stiftungen, die nicht finanzierbar sind, nämlich eigentlich unter die Riege der Anstalten.

Selbstständige oder unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts?

Genau wie bei privatrechtliche Stiftungen, gibt es auch im öffentlichen Recht eine Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen. Abhängig vom Ziel der Stiftung kann es auch für die öffentliche Hand sinnvoll sein, eine sogenannte Treuhandstiftung, also unselbstständige Stiftung, zu errichten. 

In diesem Fall überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer anderen Person des öffentlichen Rechts ein Vermögen. Der treuhänderischen juristischen Person wird dann das Recht zugeordnet, für die Treuhandstiftung zu handeln und das Zweck der Stiftung zu verfolgen – genau wie im Privatrecht. 

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Steuerbegünstigte Stiftungen

Steuerbegünstigte Stiftungen

Neben gemeinnützigen Stiftungen profitieren auch mildtätige und kirchliche Stiftungen von Steuervorteilen. Von der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassungen muss ausgehen, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen den §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung (AO) entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. 

Gewährt die Oberfinanzdirektion die Steuerbegünstigung, ist die Stiftung grundsätzlich von der Gewerbe- und der Körperschaftssteuer befreit.

Wirtschaftlicher, also gewinnbringender, Betrieb wird aber trotzdem mit der Umsatzsteuer und bei Überschreiten von Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr auch mit der Körperschafts- und Gewerbesteuer versteuert (partielle Steuerpflicht). 

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen sind außerdem faktisch von der Abgeltungssteuer befreit.

Kapitalerträge werden zwar zunächst zu Teilen einbehalten, durch das Sammelantragsverfahren des Bundeszentralamts aber voll zurückerstattet.

Zuwendungen an derartige Stiftungen sind zusätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Laut § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG gilt für Umsätze im Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz von 7%. 

Was ist eine mildtätige Stiftung?

Nach §53 AO verfolgt eine Stiftung mildtätige Zwecke, wenn sie hilfsbedürftige Menschen selbstlos unterstützt. Als hilfsbedürftig gelten Menschen, die aufgrund des körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustands auf andere angewiesen sind.  

Zwecks Steuerbegünstigung muss die mildtätige Ausrichtung nachgewiesen werden. 

Was ist eine kirchliche Stiftung?

Eine kirchliche Stiftung hat den Zweck, eine Religionsgemeinschaft selbstlos zu fördern. Darunter fällt zum Beispiel die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht und die Pflege des Andenkens der Toten (§54 AO). 

Meist sind kirchliche Stiftungen privatrechtlich organisiert und eng in die geförderte Kirche eingegliedert. 

Eine Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht und Ziele des kirchlichen Aufgabenbereichs verfolgt, gehört ebenfalls zu den kirchlichen Stiftungen. Für die Anerkennung muss ein Antrag an die Kirche selbst gestellt werden. 

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gemeinnützige Stiftung

Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Eine Stiftung verfolgt immer einen Stiftungszweck, der von Fall zu Fall verschieden sein kann. Die Oberkategorie der Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck hat den Vorteil der Steuerbegünstigung. 

Unter gemeinnützige Zwecke fallen Stiftungen, die die Allgemeinheit auf selbstlosem Wege materiell, geistlich oder sittlich fördern. Das kann zum Beispiel die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungszusammenarbeit, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens oder des Sports sein. Die Förderung einer dieser Punkte schließt die Förderung eines weiteren nicht aus. 

Der Hintergedanke einer gemeinnützigen Stiftung ist also, der Gesellschaft auf lange Sicht etwas gutes zu tun. 

Rechtsfähig oder nicht rechtsfähig?

Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person bürgerlichen Rechts, kann also Verträge abschließen und Pflichten tragen. Dafür hat sie einen Vorstand. Überwacht wird der Vorstand durch die Aufsicht einer Stiftungsbehörde.

Für rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen tritt der Stifter oder die Stifterin Vermögen an die Stiftung ab. Mit diesem Vermögen muss die Stiftung dann den im Stiftergeschäft festgehaltenen Willen des Stifters, also den bestimmten gemeinnützigen Zweck, verfolgen. 

Nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen sind sogenannte Treuhandstiftungen. Dabei überlässt der Stifter oder die Stifterin Vermögen an einen Treuhänder mit der Aufgabe, einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Das Stiftervermögen geht als Sondervermögen in das Vermögen des Treuhänders ein.

Das Vermögen muss erhalten und aus den Erträgen der Zweck verfolgt werden. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt diese Form keiner Aufsichtsbehörde. Sie ist eher als Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder anzusehen. 

Die Prinzipien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Um als gemeinnützige Stiftung zu gelten, gibt es abgesehen vom gemeinnützigen Zweck drei Grundprinzipien, die die Stiftung verfolgen soll: 

  1. Selbstlosigkeit: Kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten der Stiftung müssen eindeutig zweitrangig sein. Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. Damit die gemeinnützige Stiftung zur Umsetzung ihrer Ziele angehalten ist, müssen verfügbare Gelder innerhalb von zwei Jahren gebraucht werden. 
  2. Ausschließlichkeit: Abgesehen von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nur Ziele verfolgt werden, die in der Satzung festgelegt sind. 
  3. Unmittelbarkeit: Die in der Satzung festgelegten Zwecke müssen unmittelbar selbst von der Stiftung verfolgt werden. Die Hälfte des frei verwendbaren Vermögens kann dabei aber an andere Institutionen gegeben werden. 

Mindestkapital

Für die Gründung einer Stiftung braucht es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich kein Mindestkapital – auch nicht für eine gemeinnützige Stiftung. Das Kapital muss jedoch ausreichen, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ sicherzustellen (§80 BGB). 

Da eine rechtsfähige Stiftung aber von der Stiftungsbehörde anerkannt werden muss, haben die Behörden selbst die Möglichkeit, ein Mindestkapital festzulegen. Normalerweise liegt das bei 25.000 Euro. In den meisten Fällen wird eine Stiftungsgründung aber erst mit einem Kapital von mindestens 50.000 Euro empfohlen. Schließlich muss mit der Summe, abzüglich der Verwaltungskosten, eine langfristige Zweckerfüllung garantiert werden. Einige Behörden setzen dafür sogar eine Summe von bis zu 500.000 Euro an. 

Steuervorteile

Gemäß §51 der Abgabenordnung (AO) sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen steuerbegünstigt. 

Die Vorteile werden gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung ableiten lässt:

  • welchen Zweck die Stiftung verfolgt
  • dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht 
  • und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird

Die Gemeinnützigkeit wird nicht von der aufsichtshaltenden Behörde, sondern von der Oberfinanzdirektion geprüft. Wird der Steuervorteil gewährt, ist die Stiftung von der Körperschaftssteuer befreit. 

Dieses Privileg fordert aber erhöhte Auflagen ein, zum Beispiel die drei Prinzipien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. 

Sind Gewinne erlaubt?

Auch gemeinnützige Stiftungen dürfen sich wirtschaftlich betätigen. Nach §63 Abs 4 der Stiftungssatzung Nordrhein-Westfalens dürfen die Gewinne der ersten drei Jahre sogar dem Stiftungsvermögen hinzugefügt werden. Mitglieder und Gesellschafter dürfen aber nach §55 Abs 1 keine Gewinnanteile erhalten. 

Einnahmen und Ausgaben müssen in jedem Fall vier “Sphären”, also vier bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden 

  1. ideeller Bereich: Er umfasst den hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Organisation, also alle Aktivitäten die der Verfolgung des Stiftungszweck zugrunde liegen (Ausgaben für Projekte, Personalkosten oder Einnahmen durch Spenden). 
  2. Zweckbetrieb: Dazu gehören Handlungen in engem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck, zum Beispiel wenn ein Museum Eintritt verlangt.
  3. Vermögensverwaltung: Die Vermögensverwaltung umfasst Einnahmen durch Kapitalanlage, Vermietung und Verpachtung.
  4. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Hier fällt die Körperschafts- und Gewerbesteuer an, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist. Man spricht von einer partiellen Steuerpflicht. Ein Museum ist zum Beispiel von der Steuer befreit, ein zusätzliches Museumscafé aber nicht.

Theorie und Praxis 

Der Anspruch auf eine Einstufung als gemeinnützige Stiftung legitimiert sich zuerst durch den in der Satzung festgelegten Zweck und die festgelegten Tätigkeiten. Für jeden Zweck muss man außerdem eine Zweckverwirklichungsmaßnahme angeben. Doch was in der Satzung steht, muss auch gelten. Die tatsächlichen Aktivitäten der Stiftung spielen hier also auch eine Rolle. 

Je nach Größe der Stiftung muss einmal im Jahr, beziehungsweise einmal alle drei Jahre ein Bericht eingereicht werden, der die vergangenen Tätigkeiten festhält beziehungsweise belegt, dass die Aktivitäten zur Satzung passen. So wird überprüft, ob die gemeinnützigen Zweckverwirklichungsmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden. 

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Doppelstiftung

Was ist eine Doppelstiftung?

Wer eine Stiftung gründet, muss sich normalerweise zwischen einer Stiftung für das Gemeinwohl und einer Stiftung für die Familie, oder anderen Zwecken, entscheiden. Während die gemeinnützige Stiftung viele Steuervorteile mit sich bringt, regelt die Familienstiftung die Vermögensnachfolge und schützt das Vermögen vor Angriffen Dritter. 

Bei der besonderen Form der Doppelstiftung muss sich der Stifter oder die Stifterin nicht für einen einzigen Zweck entscheiden.

Die Doppelstiftung besteht nämlich typischerweise aus einer Konstruktion einer Kapital- oder Personengesellschaft, also einem Unternehmen und zwei Stiftungen, die als Holding dienen. Die Stiftungen halten letztendlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen – das Unternehmen bleibt deshalb die operative Gesellschaft. 

Die gemeinnützige Stiftung ist wie üblich steuerbegünstigt. Die zweite Stiftung ist eine Familienstiftung. Das Prinzip der Doppelstiftung verbindet also Gemein-und Privatnützigkeit und sichert dabei die Versorgung der Familie, den Schutz des Vermögens und gleichzeitig den Erhalt des Unternehmens. 

Bezüglich des Gewinns ist die gemeinnützige Stiftung mehrheitlich am Unternehmen beteiligt. Diese Mehrheit der Erträge kann dann steuervergünstigt für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks genutzt werden.

Die Familienstiftung erhält die Mehrheit der Stimmrechte, also das unternehmerische Management, und behält damit auf lange Sicht die Aufsichtsfunktion über das Unternehmen.

Damit sichert die Familienstiftung die Fortführung des Stifterwillen innerhalb des Unternehmens, während die gemeinnützige Stiftung dem sozialen oder gesellschaftlichen Engagement der Familie dient. 

Die beiden Stiftungen in einer Doppelstiftungskonstruktion nennt man auch Beteiligungsträgerstiftungen. 

Besonders geeignet für Familienunternehmen 

Doppelstiftungen sind vor allem für Familienunternehmen sinnvoll, denn sie sichern unter anderem die Unternehmensnachfolge. Dadurch, dass die Familiengesellschaft der Mehrheitsgesellschafter ist, stellt sie den Geschäftsführer oder ist zumindest weisungsbefugt – die Unternehmensleitung bleibt also in der Familie. Nachfolgegenerationen kann ein Einsicht- und Mitspracherecht erteilt werden, sodass sie schrittweise an die Führungsebene herangeführt werden. 

Die Unternehmensleitung und die Geschäftsführung der gemeinnützigen Stiftungen werden durch die Verschiebung der Stimmrechte in die Familienstiftung getrennt. Trotzdem werden über den Familiennamen die gemeinnützigen Aktivitäten an das Image der Unternehmerfamilie gebunden – das ist in den meisten Fällen förderlich für das Unternehmensbild. 

Außerdem nützlich ist, dass keiner der Familienmitglieder Anteile an der Stiftung halten kann. Die von den Stiftungen gehaltenen Anteile am Unternehmen sind bei Erbauseinandersetzungen und Testamentsvollstreckungen also nicht in Gefahr. 

Eine Beispielgeschichte: Putzmeister 

2012 verkaufte der deutsche Unternehmer Karl Schlecht seine erfolgreiche Firma Putzmeister an den chinesischen Betonpumpenhersteller Sany Heavy Industries. Doch schon 1998 hatte sich Karl Schlecht aus dem operativen Geschäft seines Unternehmens zurückgezogen und übernahm den Vorsitz im Aufsichtsrat.

Im gleichen Jahr konstruierte er eine Doppelstiftung: die Karl Schlecht Stiftung (KSG) und die Karl Schlecht Familienstiftung (KSF). Auf die KSG übertrug er 99 Prozent der Unternehmensanteile, der KSF nur ein Prozent. Sie erhielt aber 90 Prozent der Stimmrechte.

Als alle Anteile der Putzmeister-Holding an Sany verkauft wurden, entwickelte sich die KSF zur Holding einiger Privatunternehmen. Karl Schlecht blieb in beiden Stiftungen Vorstandsmitglied. 

Die Geschichte von Putzmeister ist ein bekanntes Beispiel für Stiftungen des deutschen Mittelstands und eine erfolgreiche Geschichte des Beteiligungsmanagements über eine Familienstiftung. Heute fördert die Karl Schlecht Stiftung die werteorientierte Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und angehender Führungskräfte vor dem Hintergrund der Verbesserung von Führung durch humanistische Werte. 

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Familienstiftung

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?

Bei der Gründung einer Stiftung überträgt der Stifter oder die Stifterin Vermögen in die Stiftung. Geldliches Vermögen wird am Kapitalmarkt angelegt, um den Zweck der Stiftung langfristig zu finanzieren. Es kann sich beim investierten Vermögen aber auch um Immobilien, Firmen, Aktien und Festgeld handeln. Bei einer Familienstiftung ist der Zweck die Vermögenssicherung für Nachfahren. 

Die Kosten einer Stiftungsgründung macht zum größten Teil das investierte Vermögen aus. Davon werden auch die Verwaltungskosten getragen. Damit die für den Zweck der Stiftung verfügbare Summe möglichst hoch bleibt, sollten die Verwaltungskosten deshalb möglichst gering gehalten werden. Zusätzliche Kosten entstehen durch Beratungen, zum Beispiel beim Anwalt. 

Mindestkapital

Für die Gründung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kein konkretes Mindestkapital an. Es muss jedoch ausreichen, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern (§80 BGB). 

Die Behörden, die die Stiftungsgründung anerkennen müssen, legen aber meist eigene Mindestsummen fest. Sie beläuft sich grundsätzlich auf 25.000 Euro. Viele Behörden erkennen aber erst Stiftungen mit einem Vermögen von mindestens 50.000 Euro an. Eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks sei mit einem Betrag unter 50.000 Euro abzüglich Verwaltungskosten nicht in Aussicht.

Andere Behörden verlangen sogar mindestens 100.000 Euro. Dabei kommt es oft auf den Zweck an, den die Stiftung verfolgen soll. 

Das in die Stiftung investierte Vermögen darf sich nicht verringern, damit die Arbeit der Stiftung durchweg finanziert bleibt und die Erträge für die Zweckerfüllung genutzt werden können. 

Wichtig: Bei der Sonderform der unselbstständigen Familienstiftungen gelten diese Regelungen nicht. Diese sogenannten Treuhandstiftungen sind eigentlich nicht rechtsfähig, sondern nur ein Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder. Das Vermögen wird als Sondervermögen an den Treuhänder übertragen mit dem Auftrag, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu verwirklichen. 

Anwaltskosten 

Wer bei einer Stiftungsgründung unsicher ist, kann sich zum Beispiel von einem Anwalt beraten lassen. Das Stiftungsrecht ist nicht im gesamten Bundesgebiet einheitlich, Hilfe von einem Spezialisten kann also sinnvoll sein. Oft empfiehlt sich auch eine Beratung bei einer Stiftungsbehörde. Dort kann man zum Beispiel den Stiftungsantrag verfassen. Solche Beratungen sind zwar meist sehr zeitintensiv – dafür aber im Gegensatz zum Anwalt kostenfrei. 

Je nach Stiftungsvermögen kann auch eine Steuerberatung sinnvoll sein. Sie kostet zwar zunächst Geld, bringt aber im Endeffekt womöglich gute Steuervorteile ein. 

Das verlangte Mindestvermögen, die Verwaltungskosten, die Steuerberatungskosten und die Anwaltskosten hängen immer vom Einzelfall ab. Besonders “günstig” sind gemeinnützige Stiftungen, die mit Geldsummen in bar ausgestattet werden. Teurer sind zum Beispiel Stiftungen, die mit Immobilienvermögen ausgestattet werden. Das liegt mitunter daran, dass die Abstimmung mit Behörden bei bar-Summen einfacher vonstatten geht.

Eine einfache Gründung mit Bareinlage kann in manchen Fällen schon mit 15.000 Euro gedeckt werden. Wird es komplizierter, zum Beispiel aufgrund einer Firmenübertragung, gibt es hinsichtlich der Kosten nach oben keine Grenze.

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Familienstiftung

Was ist eine Familienstiftung?

Um welche Art von Stiftungen es sich handelt, bestimmt immer der Zweck, dem die Stiftung dient. Stiftungen, deren Erträge nicht der Allgemeinheit sondern einer bestimmten Familie zugute kommen, nennt man Familienstiftungen. Oft geht es dabei um die Familie des Stifters oder der Stifterin. Die Stiftenden wollen ihr Vermögen meist rechtssicher verwalten und die Vermögensnachfolge planen. 

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Eine Stiftung zu gründen, ist immer mit Aufwand und einem großen Maß an Sorgfalt verbunden. Schließlich sind Stiftungen in ihrem Ursprung für die Ewigkeit oder zumindest über Jahrzehnte hinweg angelegt.

Stiftungsgründer und -gründerinnen sollten sich deshalb fachmännischen Rat, zum Beispiel durch die Stiftungsbehörde suchen. In einem ersten Schritt wird dann ein Stiftungskonzept und darauf aufbauend die Stiftungssatzung entworfen. Die Stiftungssatzung enthält Details zum Zweck, zur Tätigkeit und zu Strukturen der Stiftung. Nach § 81 Abs. 1 BGB muss man mindestens den Namen, Sitz und Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes angeben. 

Danach folgt die Besetzung der einzelnen Gremien. Besonders wichtig sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Während der Vorstand aktiv Entscheidungen trifft, agiert der Stiftungsrat als Kontrollinstanz. Er achtet darauf, dass das Vorgehen des Vorstands dem Zweck der Stiftung dient. 

Im nächsten Schritt geschieht das eigentliche Stiften. Die Stiftung wird mit Kapital, also dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters oder der Stifterin ausgestattet. 

Ist dies geschehen, kann man den Antrag auf Stiftungsgründung bei der verantwortlichen Landesbehörde einreichen. Bei Anerkennung durch die Stiftungsbehörde existiert die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit. 

Steuerliche Besonderheiten

Im Bezug auf steuerliche Rahmenbedingungen muss zwischen der selbstständigen (oben beschriebenen) Familienstiftung und der unselbstständigen Familienstiftung unterschieden werden. 

Eine unselbstständige Stiftung ist eigentlich nicht rechtsfähig sondern nur ein Vertrag zwischen einem Stifter und einem Stiftungstreuhänder. Der oder die Stiftende überträgt der Person ihr Vermögen mit dem Auftrag, aus den Erträgen bestimmte Zwecke zu verwirklichen. Das Vermögen wird also zum Eigentum des Treuhänders, ist aber als Sondervermögen zu behandeln. 

So eine Treuhandstiftung ist ein Körperschaftssteuersubjekt und wird deshalb steuerlich wie eine reguläre rechtsfähige Stiftung behandelt.

Die gleichen Steuervorteile wie eine gemeinnützige Stiftung genießt die selbstständige Familienstiftung aber auch nicht. Schließlich ist sie nur zum Wohl einer bestimmten Personengruppe ausgelegt. 

Das sind die steuerrechtlichen Besonderheiten einer selbstständigen Familienstiftung: 

  1. Bei der Gründung einer Familienstiftung wird abhängig der berechtigten Angehörigen, auch Destinatäre genannt, eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig. 
  2. Alle 30 Jahre wird ein Erbfall simuliert. Im Zuge dessen wird die Erbersatzsteuer fällig. 
  3. Die Familienstiftung ist nicht von der Ertragssteuer betroffen. Es greift aber die  Körperschaftssteuer von 15%. 
  4. Werden Beträge an die Destinatäre ausgeschüttet, werden sie teilweise mit der Abgeltungssteuer von 25% besteuert. 

Vorteil: Familienstiftungen eignen sich für die Vermögensnachfolgeplanung

Die Vermögensnachfolgeplanung legt fest, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschieht. Eine Familienstiftung ist eine attraktive Möglichkeit, das Vermögen vor einer Aufteilung auf mehrere Erben oder Angriffe von Außen zu schützen. Die Familienstiftung ist also eine rechtssichere Vermögensnachfolgeplanung. 

Schutz vor Gläubigern

Diejenigen, die vom Vermögen in der Familienstiftung profitieren, halten keine Anteile an ihr. Deshalb können Gläubiger mit Ansprüchen keine Anteile der Destinatäre verpfänden. Auch ein Zugriff seitens des Gläubigers auf die Ausschüttungen hat nur sehr selten Erfolg – dafür müssen die Destinatäre nämlich einen Anspruch auf Ausschüttungen haben, der verpfändet werden könnte.

Das Gleiche gilt im Falle einer Scheidung: Forderungen seitens eines Ex-Ehepartners oder einer Ex-Ehepartnerin können nicht durch das Stiftungsvermögen beglichen werden. Wer sich also in einer Scheidung befindet und um das Familienvermögen bangt, braucht sich mit einer Familienstiftung weniger Sorgen zu machen. 

Sind die Fristen der Insolvenzverordnung oder des Anfechtungsgesetzes abgelaufen, haben auch Gläubiger, die Ansprüche gegenüber dem Stifter haben, keinen Zugriff auf das Vermögen. 

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?

Mindestkapital

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es keine konkrete Mindestsumme, die für die Gründung einer Stiftung erforderlich sein muss. Nach §80 BGB, muss das Vermögen jedoch hoch genug sein, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern. 

Einige Behörden legen aber selbst ein Mindestkapital fest – das beläuft sich normalerweise auf 25.000 Euro. Bei einigen hat sich aber sogar ein Mindestkapital von 100.000 Euro eingebürgert. Begründet wird das mit den Fördergeldern und Verwaltungskosten, die für den Stiftungszweck vorhanden sein müssen. 

Bei einem Stiftungsvermögen von unter 50.000 Euro wird eine Anerkennung der Stiftung manchmal  schwer – eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks ist mit so einer Summe, abzüglich der Verwaltungskosten, nicht zu erwarten. 

Das in die Stiftung investierte Vermögen darf sich nicht verringern und muss am Kapitalmarkt angelegt sein, damit die Arbeit der Stiftung durchweg finanziert bleibt. Um so viel Vermögen wie möglich für die Erfüllung des Stiftungszwecks bereitzustellen, sollten die Verwaltungskosten so gering wie möglich gehalten werden. 

Wichtig: Bei der Sonderform der unselbstständigen Familienstiftungen gelten diese Regelungen nicht. 

Anwaltskosten 

Das genaue Mindestvermögen und die Verwaltungskosten kommen immer auf den Einzelfall an. Gemeinnützige Stiftungen, die mit Geldsummen in bar ausgestattet werden, kosten oft weniger als eine Stiftung, die zum Beispiel mit Immobilienvermögen ausgestattet wird. Das liegt unter anderem auch daran, dass eine Abstimmung mit Behörden im ersteren Fall einfacher abläuft. 

Beratungen bei Stiftungsbehörden sind meist zeitintensiv – dafür aber kostenlos. Auch eine Steuerberatung kann sinnvoll sein. Die kostet zwar zunächst Geld, bringt aber im Nachhinein womöglich größere Steuervorteile ein.

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Bürgerstiftung

Was ist eine Bürgerstiftung?

Wenn sich eine Person von ihrem Vermögen trennt, um das Gemeinwohl zu fördern, spricht man in der Regel von einer Stiftung. Die Person, von der das Vermögen stammt, ist dann ein Stifter beziehungsweise eine Stifterin. 

Eine Bürgerstiftung entsteht nicht nur durch einen einzelnen Stifter, sondern durch einen Zusammenschluss mehrerer Bürger einer Stadt oder Region, die gemeinsam stiften. Das ist zu großen Teilen Geld, aber auch Engagement wie Zeit und Ideen. Die Grundidee dieser Stiftungsart besteht in Bürgern für Bürger. 

Ziele einer Bürgerstiftung

Das Ziel von Bürgerstiftungen liegt darin, örtlich und regional wirksam zu werden. Das funktioniert zu Teilen auch durch die Finanzkraft der ortsansässigen Wirtschaft. Die Unternehmen können sich in der Öffentlichkeit zu bestimmten Themen profilieren und den Bürgern gleichzeitig die Chance geben, Ziele und Ideen in eigener Regie umzusetzen. Zusätzlich zu eigenen Projekten fördern die meisten Bürgerstiftungen auch andere ortsansässige Initiativen. 

Wie bei allen Stiftungen ist also auch hier ein wichtiges Ziel, das Stiftungskapital zu vergrößern, um möglichst viele Erträge aus der Stiftung zu gewinnen. Mit diesen Erträgen kann sich dann für die Stadt und andere Projekte eingesetzt werden. Genauso wichtig ist aber, dass die Bürgerstiftung dabei wirtschaftlich und politisch unabhängig bleibt.

Damit sich möglichst viele Stifterinnen und Stifter beteiligen, ist es meist von Vorteil, wenn eine Bürgerstiftung wirksame Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Dadurch wird das Engagement und die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger angekurbelt. 

Rechtliche Rahmenbedingungen und Organisation 

Wichtig für Bürgerstiftungen ist Transparenz und Partizipation bezogen auf die innere Organisation. Deshalb sollte es mindestens zwei Gremien geben: Den Vorstand und den Stiftungsrat. Der Vorstand hat dabei eine operative Funktion, die vom Stiftungsrat kontrolliert wird. Der Stiftungsrat handelt im Sinne der strategischen Ausrichtung, also des langfristigen Zwecks der Stiftung – bei Bürgerstiftungen ist der Zweck meistens recht breit aufgestellt. 

Da eine Bürgerstiftung gemeinnützige Zwecke fördert, also im Sinne der Allgemeinheit handelt, sind sie gemäß §51 der Abgabenordnung steuerbegünstigt. Das bedeutet, dass sie von Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer befreit sind. Im Falle von Schenkungen oder Zuwendungen aus Erbschaften fällt auch die Grunderwerbsteuer weg. Außerdem müssen bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur Erträge versteuert werden, die die Freibeträge überschreiten.

Der Begriff “Bürgerstiftung” taucht in den gesetzlichen Bestimmungen für Stiftungen nicht konkret auf. Bürgerstiftungen können also in einer Vielzahl von Formen auftreten. Um den Begriff einzugrenzen, hat der Arbeitskreis Bürgerstiftungen im Bundesverband Deutscher Stiftungen 10 konkret formulierte Merkmale einer Bürgerstiftung entwickelt. 

Vorsicht: Bürgerstiftungen haben keine festen Mitglieder. Achten Sie deshalb darauf, dass sich die Stiftung nicht in Richtung eines Vereins entwickelt. Der ursprüngliche Stifterwillen sollte trotz wechselnder Mitglieder immer im Vordergrund stehen. 

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