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Familienstiftung

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?

Bei der Gründung einer Stiftung überträgt der Stifter oder die Stifterin Vermögen in die Stiftung. Geldliches Vermögen wird am Kapitalmarkt angelegt, um den Zweck der Stiftung langfristig zu finanzieren. Es kann sich beim investierten Vermögen aber auch um Immobilien, Firmen, Aktien und Festgeld handeln. Bei einer Familienstiftung ist der Zweck die Vermögenssicherung für Nachfahren. 

Die Kosten einer Stiftungsgründung macht zum größten Teil das investierte Vermögen aus. Davon werden auch die Verwaltungskosten getragen. Damit die für den Zweck der Stiftung verfügbare Summe möglichst hoch bleibt, sollten die Verwaltungskosten deshalb möglichst gering gehalten werden. Zusätzliche Kosten entstehen durch Beratungen, zum Beispiel beim Anwalt. 

Mindestkapital

Für die Gründung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kein konkretes Mindestkapital an. Es muss jedoch ausreichen, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern (§80 BGB). 

Die Behörden, die die Stiftungsgründung anerkennen müssen, legen aber meist eigene Mindestsummen fest. Sie beläuft sich grundsätzlich auf 25.000 Euro. Viele Behörden erkennen aber erst Stiftungen mit einem Vermögen von mindestens 50.000 Euro an. Eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks sei mit einem Betrag unter 50.000 Euro abzüglich Verwaltungskosten nicht in Aussicht.

Andere Behörden verlangen sogar mindestens 100.000 Euro. Dabei kommt es oft auf den Zweck an, den die Stiftung verfolgen soll. 

Das in die Stiftung investierte Vermögen darf sich nicht verringern, damit die Arbeit der Stiftung durchweg finanziert bleibt und die Erträge für die Zweckerfüllung genutzt werden können. 

Wichtig: Bei der Sonderform der unselbstständigen Familienstiftungen gelten diese Regelungen nicht. Diese sogenannten Treuhandstiftungen sind eigentlich nicht rechtsfähig, sondern nur ein Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder. Das Vermögen wird als Sondervermögen an den Treuhänder übertragen mit dem Auftrag, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu verwirklichen. 

Anwaltskosten 

Wer bei einer Stiftungsgründung unsicher ist, kann sich zum Beispiel von einem Anwalt beraten lassen. Das Stiftungsrecht ist nicht im gesamten Bundesgebiet einheitlich, Hilfe von einem Spezialisten kann also sinnvoll sein. Oft empfiehlt sich auch eine Beratung bei einer Stiftungsbehörde. Dort kann man zum Beispiel den Stiftungsantrag verfassen. Solche Beratungen sind zwar meist sehr zeitintensiv – dafür aber im Gegensatz zum Anwalt kostenfrei. 

Je nach Stiftungsvermögen kann auch eine Steuerberatung sinnvoll sein. Sie kostet zwar zunächst Geld, bringt aber im Endeffekt womöglich gute Steuervorteile ein. 

Das verlangte Mindestvermögen, die Verwaltungskosten, die Steuerberatungskosten und die Anwaltskosten hängen immer vom Einzelfall ab. Besonders “günstig” sind gemeinnützige Stiftungen, die mit Geldsummen in bar ausgestattet werden. Teurer sind zum Beispiel Stiftungen, die mit Immobilienvermögen ausgestattet werden. Das liegt mitunter daran, dass die Abstimmung mit Behörden bei bar-Summen einfacher vonstatten geht.

Eine einfache Gründung mit Bareinlage kann in manchen Fällen schon mit 15.000 Euro gedeckt werden. Wird es komplizierter, zum Beispiel aufgrund einer Firmenübertragung, gibt es hinsichtlich der Kosten nach oben keine Grenze.

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Was ist eine Familienstiftung?

Um welche Art von Stiftungen es sich handelt, bestimmt immer der Zweck, dem die Stiftung dient. Stiftungen, deren Erträge nicht der Allgemeinheit sondern einer bestimmten Familie zugute kommen, nennt man Familienstiftungen. Oft geht es dabei um die Familie des Stifters oder der Stifterin. Die Stiftenden wollen ihr Vermögen meist rechtssicher verwalten und die Vermögensnachfolge planen. 

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Eine Stiftung zu gründen, ist immer mit Aufwand und einem großen Maß an Sorgfalt verbunden. Schließlich sind Stiftungen in ihrem Ursprung für die Ewigkeit oder zumindest über Jahrzehnte hinweg angelegt.

Stiftungsgründer und -gründerinnen sollten sich deshalb fachmännischen Rat, zum Beispiel durch die Stiftungsbehörde suchen. In einem ersten Schritt wird dann ein Stiftungskonzept und darauf aufbauend die Stiftungssatzung entworfen. Die Stiftungssatzung enthält Details zum Zweck, zur Tätigkeit und zu Strukturen der Stiftung. Nach § 81 Abs. 1 BGB muss man mindestens den Namen, Sitz und Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes angeben. 

Danach folgt die Besetzung der einzelnen Gremien. Besonders wichtig sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Während der Vorstand aktiv Entscheidungen trifft, agiert der Stiftungsrat als Kontrollinstanz. Er achtet darauf, dass das Vorgehen des Vorstands dem Zweck der Stiftung dient. 

Im nächsten Schritt geschieht das eigentliche Stiften. Die Stiftung wird mit Kapital, also dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters oder der Stifterin ausgestattet. 

Ist dies geschehen, kann man den Antrag auf Stiftungsgründung bei der verantwortlichen Landesbehörde einreichen. Bei Anerkennung durch die Stiftungsbehörde existiert die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit. 

Steuerliche Besonderheiten

Im Bezug auf steuerliche Rahmenbedingungen muss zwischen der selbstständigen (oben beschriebenen) Familienstiftung und der unselbstständigen Familienstiftung unterschieden werden. 

Eine unselbstständige Stiftung ist eigentlich nicht rechtsfähig sondern nur ein Vertrag zwischen einem Stifter und einem Stiftungstreuhänder. Der oder die Stiftende überträgt der Person ihr Vermögen mit dem Auftrag, aus den Erträgen bestimmte Zwecke zu verwirklichen. Das Vermögen wird also zum Eigentum des Treuhänders, ist aber als Sondervermögen zu behandeln. 

So eine Treuhandstiftung ist ein Körperschaftssteuersubjekt und wird deshalb steuerlich wie eine reguläre rechtsfähige Stiftung behandelt.

Die gleichen Steuervorteile wie eine gemeinnützige Stiftung genießt die selbstständige Familienstiftung aber auch nicht. Schließlich ist sie nur zum Wohl einer bestimmten Personengruppe ausgelegt. 

Das sind die steuerrechtlichen Besonderheiten einer selbstständigen Familienstiftung: 

  1. Bei der Gründung einer Familienstiftung wird abhängig der berechtigten Angehörigen, auch Destinatäre genannt, eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig. 
  2. Alle 30 Jahre wird ein Erbfall simuliert. Im Zuge dessen wird die Erbersatzsteuer fällig. 
  3. Die Familienstiftung ist nicht von der Ertragssteuer betroffen. Es greift aber die  Körperschaftssteuer von 15%. 
  4. Werden Beträge an die Destinatäre ausgeschüttet, werden sie teilweise mit der Abgeltungssteuer von 25% besteuert. 

Vorteil: Familienstiftungen eignen sich für die Vermögensnachfolgeplanung

Die Vermögensnachfolgeplanung legt fest, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschieht. Eine Familienstiftung ist eine attraktive Möglichkeit, das Vermögen vor einer Aufteilung auf mehrere Erben oder Angriffe von Außen zu schützen. Die Familienstiftung ist also eine rechtssichere Vermögensnachfolgeplanung. 

Schutz vor Gläubigern

Diejenigen, die vom Vermögen in der Familienstiftung profitieren, halten keine Anteile an ihr. Deshalb können Gläubiger mit Ansprüchen keine Anteile der Destinatäre verpfänden. Auch ein Zugriff seitens des Gläubigers auf die Ausschüttungen hat nur sehr selten Erfolg – dafür müssen die Destinatäre nämlich einen Anspruch auf Ausschüttungen haben, der verpfändet werden könnte.

Das Gleiche gilt im Falle einer Scheidung: Forderungen seitens eines Ex-Ehepartners oder einer Ex-Ehepartnerin können nicht durch das Stiftungsvermögen beglichen werden. Wer sich also in einer Scheidung befindet und um das Familienvermögen bangt, braucht sich mit einer Familienstiftung weniger Sorgen zu machen. 

Sind die Fristen der Insolvenzverordnung oder des Anfechtungsgesetzes abgelaufen, haben auch Gläubiger, die Ansprüche gegenüber dem Stifter haben, keinen Zugriff auf das Vermögen. 

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?

Mindestkapital

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es keine konkrete Mindestsumme, die für die Gründung einer Stiftung erforderlich sein muss. Nach §80 BGB, muss das Vermögen jedoch hoch genug sein, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern. 

Einige Behörden legen aber selbst ein Mindestkapital fest – das beläuft sich normalerweise auf 25.000 Euro. Bei einigen hat sich aber sogar ein Mindestkapital von 100.000 Euro eingebürgert. Begründet wird das mit den Fördergeldern und Verwaltungskosten, die für den Stiftungszweck vorhanden sein müssen. 

Bei einem Stiftungsvermögen von unter 50.000 Euro wird eine Anerkennung der Stiftung manchmal  schwer – eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks ist mit so einer Summe, abzüglich der Verwaltungskosten, nicht zu erwarten. 

Das in die Stiftung investierte Vermögen darf sich nicht verringern und muss am Kapitalmarkt angelegt sein, damit die Arbeit der Stiftung durchweg finanziert bleibt. Um so viel Vermögen wie möglich für die Erfüllung des Stiftungszwecks bereitzustellen, sollten die Verwaltungskosten so gering wie möglich gehalten werden. 

Wichtig: Bei der Sonderform der unselbstständigen Familienstiftungen gelten diese Regelungen nicht. 

Anwaltskosten 

Das genaue Mindestvermögen und die Verwaltungskosten kommen immer auf den Einzelfall an. Gemeinnützige Stiftungen, die mit Geldsummen in bar ausgestattet werden, kosten oft weniger als eine Stiftung, die zum Beispiel mit Immobilienvermögen ausgestattet wird. Das liegt unter anderem auch daran, dass eine Abstimmung mit Behörden im ersteren Fall einfacher abläuft. 

Beratungen bei Stiftungsbehörden sind meist zeitintensiv – dafür aber kostenlos. Auch eine Steuerberatung kann sinnvoll sein. Die kostet zwar zunächst Geld, bringt aber im Nachhinein womöglich größere Steuervorteile ein.

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