Bei der Gründung einer Stiftung überträgt der Stifter oder die Stifterin Vermögen in die Stiftung. Geldliches Vermögen wird am Kapitalmarkt angelegt, um den Zweck der Stiftung langfristig zu finanzieren. Es kann sich beim investierten Vermögen aber auch um Immobilien, Firmen, Aktien und Festgeld handeln. Bei einer Familienstiftung ist der Zweck die Vermögenssicherung für Nachfahren.
Die Kosten einer Stiftungsgründung macht zum größten Teil das investierte Vermögen aus. Davon werden auch die Verwaltungskosten getragen. Damit die für den Zweck der Stiftung verfügbare Summe möglichst hoch bleibt, sollten die Verwaltungskosten deshalb möglichst gering gehalten werden. Zusätzliche Kosten entstehen durch Beratungen, zum Beispiel beim Anwalt.
Mindestkapital
Für die Gründung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kein konkretes Mindestkapital an. Es muss jedoch ausreichen, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern (§80 BGB).
Die Behörden, die die Stiftungsgründung anerkennen müssen, legen aber meist eigene Mindestsummen fest. Sie beläuft sich grundsätzlich auf 25.000 Euro. Viele Behörden erkennen aber erst Stiftungen mit einem Vermögen von mindestens 50.000 Euro an. Eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks sei mit einem Betrag unter 50.000 Euro abzüglich Verwaltungskosten nicht in Aussicht.
Andere Behörden verlangen sogar mindestens 100.000 Euro. Dabei kommt es oft auf den Zweck an, den die Stiftung verfolgen soll.
Das in die Stiftung investierte Vermögen darf sich nicht verringern, damit die Arbeit der Stiftung durchweg finanziert bleibt und die Erträge für die Zweckerfüllung genutzt werden können.
Wichtig: Bei der Sonderform der unselbstständigen Familienstiftungen gelten diese Regelungen nicht. Diese sogenannten Treuhandstiftungen sind eigentlich nicht rechtsfähig, sondern nur ein Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder. Das Vermögen wird als Sondervermögen an den Treuhänder übertragen mit dem Auftrag, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu verwirklichen.
Anwaltskosten
Wer bei einer Stiftungsgründung unsicher ist, kann sich zum Beispiel von einem Anwalt beraten lassen. Das Stiftungsrecht ist nicht im gesamten Bundesgebiet einheitlich, Hilfe von einem Spezialisten kann also sinnvoll sein. Oft empfiehlt sich auch eine Beratung bei einer Stiftungsbehörde. Dort kann man zum Beispiel den Stiftungsantrag verfassen. Solche Beratungen sind zwar meist sehr zeitintensiv – dafür aber im Gegensatz zum Anwalt kostenfrei.
Je nach Stiftungsvermögen kann auch eine Steuerberatung sinnvoll sein. Sie kostet zwar zunächst Geld, bringt aber im Endeffekt womöglich gute Steuervorteile ein.
Das verlangte Mindestvermögen, die Verwaltungskosten, die Steuerberatungskosten und die Anwaltskosten hängen immer vom Einzelfall ab. Besonders “günstig” sind gemeinnützige Stiftungen, die mit Geldsummen in bar ausgestattet werden. Teurer sind zum Beispiel Stiftungen, die mit Immobilienvermögen ausgestattet werden. Das liegt mitunter daran, dass die Abstimmung mit Behörden bei bar-Summen einfacher vonstatten geht.
Eine einfache Gründung mit Bareinlage kann in manchen Fällen schon mit 15.000 Euro gedeckt werden. Wird es komplizierter, zum Beispiel aufgrund einer Firmenübertragung, gibt es hinsichtlich der Kosten nach oben keine Grenze.