Im Gegensatz zu einer regulären Stiftung, braucht es für die Errichtung einer Verbrauchsstiftung keinen Vermögensgrundstock, der über die Existenz der Stiftung hinweg erhalten werden muss.
Genau genommen dient im Falle einer Verbrauchsstiftung das gestiftete Vermögen selbst zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
Zwischen Erträgen und gestiftetem Vermögen muss also im Sinne der Zweckerfüllung nicht differenziert werden. Diese “Verbrauchserlaubnis” führt aber dazu, dass Verbrauchsstiftungen nicht wie reguläre Stiftungen für die Unendlichkeit ausgelegt sein können – für mindestens 10 Jahre müssen sie laut Gesetz dennoch tragbar sein, wenn sie zeitlich ausgelegt sind.
Bei einer zweckorientierten Auslegung endet ihre Existenz nach Erfüllung des Stiftungszwecks.
Motive einer Verbrauchsstiftung
Besonders in Phasen von niedrigen Zinsen lohnen sich Verbrauchsstiftungen. Schließlich könnte es dann dazu kommen, dass die Erträge des gestifteten Vermögens nicht zur Zweckerfüllung ausreichen. Andere Motivationen können aber ein nicht ausreichendes Stiftungsvermögen oder zeitlich begrenzte Zwecke, zum Beispiel die Finanzierung eines Studiums oder einer Ausbildung sein.
Anerkennung der Verbrauchsstiftung
Anders als die Form der Treuhandstiftung unterliegt auch die Verbrauchsstiftung der Aufsicht einer Stiftungsbehörde. Sie prüft zum Beispiel, ob die zeitliche Auslegung der Stiftung realistisch ist oder ob der Zweck im Bezug auf das verfügbare Vermögen erfüllbar ist. Wenn die Ausrichtung der Verbrauchsstiftung für die Behörde nachvollziehbar ist, wird sie genau wie Stiftungen mit Kapitalerhalt anerkannt.
Umwandlung
Wenn die Erträge des Vermögensgrundstocks einer Stiftung mit Kapitalerhalt nicht mehr ausreichen, um den Stiftungszweck zu verfolgen, kann sie in eine sogenannte “unechte Verbrauchsstiftung” umgewandelt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Satzung eine Umwandlung zulässt.
Wenn die Satzung einer Verbrauchsstiftung so formuliert ist, dass sie sich auch für eine Stiftung mit Kapitalerhalt eignen würde, kann man auch sie umwandeln. Nach der Umwandlung muss die Stiftung natürlich weiterhin den genauen Stifterwillen verfolgen. Jede Umwandlung muss außerdem von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.