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Stiftung auflösen

Eine Stiftung auflösen

Grundsätzlich werden Stiftungen “für die Ewigkeit” auch über den Tod des Stifters oder der Stifterin hinaus angelegt. In nur sehr wenigen Fällen ist die Auflösung einer Stiftung grundsätzlich möglich – in den meisten Fällen gelten strenge Voraussetzungen für die Auflösung.

Die Auflösung kann einerseits von “innen” (Selbstauflösung) oder durch “außen” zum Beispiel durch die Aufsichtsbehörde geschehen. Sind die Gremien der Stiftung durch die Stiftungssatzung zum Beschluss einer Auflösung der Stiftung ermächtigt, können sie den Entschluss zur Auflösung vorerst selbst treffen. 

Die Behörden sind zu einer Auflösung anhand der Richtlinien der jeweiligen Landesgesetze und in folgenden Situationen befähigt:

  • Der Zweck der Stiftung ist nicht erfüllbar oder gefährdet das Gemeinwohl (§87 Abs. 1 BGB), 
  • es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet (§88, 42 BGB)
  • oder die Anerkennung der Stiftung durch die Behörde wird widerrufen. 

Auflösung durch Satzungsermächtigung

Berechtigt der Stifterwille mittels der Stiftungssatzung eine Auflösung in bestimmten Fällen, dann muss das zuständige Stiftungsgremium diesen Fall feststellen und den Behörden zur Prüfung vorlegen. 

Ob die Auflösung einer Stiftung auch ohne Anerkennung einer Behörde möglich ist, wenn die Stiftungssatzung es vorsieht, ist eine rechtlich komplexe Frage.

Hier kommt es nämlich zu einem Konflikt zwischen des Stiftungsorganen, die eigentlich nicht die Herren der Stiftung sind und eine Auflösung somit nicht alleine entscheiden können und dem ausdrücklichen Stifterwillen, der eigentlich immer verfolgt werden sollte.

Damit dieser Stifterwillen aber konkret verfolgt werden kann, müssen die Umstände unter denen eine autonome Auflösung der Stiftung zulässig ist, so genau wie möglich formuliert sein. Beispielhafte Umstände sind der Wegfall des Stiftungszwecks oder der Wegfall von Destinatären bei einer Familienstiftung.

Landesstiftungsgesetze

Abseits des BGB bestimmen die Gesetze der Länder nochmal anders über die Regelungen im Falle einer Auflösung. Ein Blick in das jeweilige Landesgesetz ist hier also angebracht. 

Auflösung für den Stiftungszweck?

Wer eine Stiftung auflösen will, um mit dem dadurch freigesetzten Vermögen den Stiftungszweck zu erfüllen, kommt mit seiner Argumentation nicht weit. Denn ein Stiftungszweck darf nur mit den Erträgen des Grundstockvermögens, nicht mit dem Vermögen selbst verfolgt werden. Dem hat der Stifter oder die Stifterin mit seiner Errichtung der Stiftung zugestimmt – es handelt sich also um den Stifterwillen. 

Die Folgen einer Auflösung 

Auf wen das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung fällt, entscheidet grundsätzlich die Stiftungssatzung. Nennt sie einen Anfallberechtigten oder eine Berechtigte, erhält sie oder er das Vermögen. Die Anfallberechtigten erhalten dann die Summe, die nach einer Liquidation, also dem Verkauf aller Vermögensgegenstände, entsteht.

Dabei fällt aber eine Schenkungssteuer von der Stiftung auf die jeweilige Person mit Steuerklasse III an. Eine Ausnahme bildet die Auflösung der Familienstiftung: Hier ist das “zu verschenkende” Vermögen so zu besteuern, als käme es vom Stifter oder der Stifterin als natürliche Person.  

Sind keine Anfallsberechtigten genannt, fällt die Rolle mitsamt aller Rechten und Pflichten auf den Staat. 

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