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Öffentlich rechtliche Stiftung

Was ist eine öffentlich rechtliche Stiftung?

Ob es sich bei einer Stiftung um eine privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Stiftung handelt, unterscheidet sich an der Art ihrer Entstehung. Während für die Gründung einer privatrechtlichen Stiftung schon der Wille eines Stifters oder einer Stifterin und dessen staatliche Anerkennung genügt, basiert die öffentlich rechtliche Stiftung auf einem Hoheitsakt, also einem Gesetz oder Verwaltungsakt. 

Eine öffentlich rechtliche Stiftung wird anders als die privatrechtliche Stiftung nicht von einer Privatperson sondern von staatlicher Seite gegründet. Das können der Bund, einzelne Bundesländer, Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter juristischen Personen versteht man eine rechtliche selbstständige Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit, also Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen selbst. 

Die öffentlich rechtliche Stiftung ist also im Endeffekt ein Teil des Staats, da sie auf staatlicher Ebene agiert. Diesen Körperschaften fehlt die Autonomie einer privatrechtlichen Stiftung, da sie von öffentlichen Haushalten und deren Zuwendungen abhängen. Zu unterscheiden ist die öffentlich rechtliche Stiftung von der “öffentlichen Stiftung”. In einigen Landesgesetzen wird dieser Begriff genutzt, um eine privatrechtliche Stiftung zu beschreiben, die öffentliche Zwecke verfolgt. 

Fehlende Autonomie und leere Kassen

Im Bezug auf die Finanzierung der öffentlich rechtlichen Stiftungen wird die Abhängigkeit von öffentlichen Haushalten zum Problem. Oft sind staatliche Kassen eher leer als voll, sodass es dem Staat in vielen Fällen nicht möglich ist, die öffentlich rechtlichen Stiftungen mit genügend finanziellen Mitteln zu füllen.

Dadurch gelingt es vielen öffentlich rechtlichen Stiftungen nicht, den Willen des Stifters und den damit verbundenen Stiftungszweck auf lange Sicht zu erfüllen – der Grund, warum privatrechtliche Stiftungen im Gegensatz dazu teilweise erst mit einem Mindestkapital von 50.000 Euro anerkannt werden. 

Stiftung oder Anstalt?

Eine Stiftung, die ihren Stiftungszweck nicht erfüllen kann, würde im privaten Recht kein Recht auf Bestehen haben. Im Falle der öffentlich rechtlichen Stiftung wird deshalb oft kritisiert, dass der Staat von privaten Stiftungen Auflagen verlangt, die er mit eigenen Stiftungen selbst nicht einhalten kann. 

Die Bezeichnung als Stiftung ohne ausreichende finanzielle Mittel ist außerdem genau genommen nicht korrekt. Der Rechtsverkehr wird also getäuscht. In der Praxis fallen die Stiftungen, die nicht finanzierbar sind, nämlich eigentlich unter die Riege der Anstalten.

Selbstständige oder unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts?

Genau wie bei privatrechtliche Stiftungen, gibt es auch im öffentlichen Recht eine Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen. Abhängig vom Ziel der Stiftung kann es auch für die öffentliche Hand sinnvoll sein, eine sogenannte Treuhandstiftung, also unselbstständige Stiftung, zu errichten. 

In diesem Fall überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer anderen Person des öffentlichen Rechts ein Vermögen. Der treuhänderischen juristischen Person wird dann das Recht zugeordnet, für die Treuhandstiftung zu handeln und das Zweck der Stiftung zu verfolgen – genau wie im Privatrecht. 

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