Die Basis einer Stiftung ist immer das Vermögen, auf dem sie aufgebaut wird. Dieses Vermögen wird Stiftungskapital, Grundstockkapital, Vermögensstock (steuerlich) oder eben Grundstockvermögen genannt.
Der Stifter tritt es bei einer selbstständigen Stiftung an die Stiftung als juristische Person oder bei einer Treuhandstiftung an den Treuhänder ab.
Das Grundstockvermögen besteht aus Geldvermögen, Immobilien, Aktien, Kunstgegenständen und ähnlichem. Das gesamte Vermögen, oder ein großer Teil davon, muss dabei laufend Erträge erzielen. Geldvermögen muss also zum Beispiel am Kapitalmarkt angelegt werden.
Das Grundstockvermögen muss ausreichen, um eine langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten. Die meisten Stiftungsbehörden verlangen deshalb ein Grundstockvermögen von 50.000 Euro oder mehr. Nur bei der sogenannten Verbrauchsstiftung gibt es kein Grundstockvermögen.
Wichtig: Dieses gestiftete Vermögen muss über die gesamte Existenz der Stiftung hin erhalten bleiben. Für die Erfüllung des Stiftungszwecks sind also nur die Erträge des Vermögens, nicht das Vermögen selbst zu nutzen (Ausnahme: Verbrauchsstiftung).