Eine Stiftung verfolgt immer einen Stiftungszweck, der von Fall zu Fall verschieden sein kann. Die Oberkategorie der Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck hat den Vorteil der Steuerbegünstigung.
Unter gemeinnützige Zwecke fallen Stiftungen, die die Allgemeinheit auf selbstlosem Wege materiell, geistlich oder sittlich fördern. Das kann zum Beispiel die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungszusammenarbeit, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens oder des Sports sein. Die Förderung einer dieser Punkte schließt die Förderung eines weiteren nicht aus.
Der Hintergedanke einer gemeinnützigen Stiftung ist also, der Gesellschaft auf lange Sicht etwas gutes zu tun.
Rechtsfähig oder nicht rechtsfähig?
Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person bürgerlichen Rechts, kann also Verträge abschließen und Pflichten tragen. Dafür hat sie einen Vorstand. Überwacht wird der Vorstand durch die Aufsicht einer Stiftungsbehörde.
Für rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen tritt der Stifter oder die Stifterin Vermögen an die Stiftung ab. Mit diesem Vermögen muss die Stiftung dann den im Stiftergeschäft festgehaltenen Willen des Stifters, also den bestimmten gemeinnützigen Zweck, verfolgen.
Nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen sind sogenannte Treuhandstiftungen. Dabei überlässt der Stifter oder die Stifterin Vermögen an einen Treuhänder mit der Aufgabe, einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Das Stiftervermögen geht als Sondervermögen in das Vermögen des Treuhänders ein.
Das Vermögen muss erhalten und aus den Erträgen der Zweck verfolgt werden. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt diese Form keiner Aufsichtsbehörde. Sie ist eher als Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder anzusehen.
Die Prinzipien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Um als gemeinnützige Stiftung zu gelten, gibt es abgesehen vom gemeinnützigen Zweck drei Grundprinzipien, die die Stiftung verfolgen soll:
- Selbstlosigkeit: Kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten der Stiftung müssen eindeutig zweitrangig sein. Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. Damit die gemeinnützige Stiftung zur Umsetzung ihrer Ziele angehalten ist, müssen verfügbare Gelder innerhalb von zwei Jahren gebraucht werden.
- Ausschließlichkeit: Abgesehen von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nur Ziele verfolgt werden, die in der Satzung festgelegt sind.
- Unmittelbarkeit: Die in der Satzung festgelegten Zwecke müssen unmittelbar selbst von der Stiftung verfolgt werden. Die Hälfte des frei verwendbaren Vermögens kann dabei aber an andere Institutionen gegeben werden.
Mindestkapital
Für die Gründung einer Stiftung braucht es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich kein Mindestkapital – auch nicht für eine gemeinnützige Stiftung. Das Kapital muss jedoch ausreichen, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ sicherzustellen (§80 BGB).
Da eine rechtsfähige Stiftung aber von der Stiftungsbehörde anerkannt werden muss, haben die Behörden selbst die Möglichkeit, ein Mindestkapital festzulegen. Normalerweise liegt das bei 25.000 Euro. In den meisten Fällen wird eine Stiftungsgründung aber erst mit einem Kapital von mindestens 50.000 Euro empfohlen. Schließlich muss mit der Summe, abzüglich der Verwaltungskosten, eine langfristige Zweckerfüllung garantiert werden. Einige Behörden setzen dafür sogar eine Summe von bis zu 500.000 Euro an.
Steuervorteile
Gemäß §51 der Abgabenordnung (AO) sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen steuerbegünstigt.
Die Vorteile werden gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung ableiten lässt:
- welchen Zweck die Stiftung verfolgt
- dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht
- und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird
Die Gemeinnützigkeit wird nicht von der aufsichtshaltenden Behörde, sondern von der Oberfinanzdirektion geprüft. Wird der Steuervorteil gewährt, ist die Stiftung von der Körperschaftssteuer befreit.
Dieses Privileg fordert aber erhöhte Auflagen ein, zum Beispiel die drei Prinzipien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit.
Sind Gewinne erlaubt?
Auch gemeinnützige Stiftungen dürfen sich wirtschaftlich betätigen. Nach §63 Abs 4 der Stiftungssatzung Nordrhein-Westfalens dürfen die Gewinne der ersten drei Jahre sogar dem Stiftungsvermögen hinzugefügt werden. Mitglieder und Gesellschafter dürfen aber nach §55 Abs 1 keine Gewinnanteile erhalten.
Einnahmen und Ausgaben müssen in jedem Fall vier “Sphären”, also vier bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden
- ideeller Bereich: Er umfasst den hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Organisation, also alle Aktivitäten die der Verfolgung des Stiftungszweck zugrunde liegen (Ausgaben für Projekte, Personalkosten oder Einnahmen durch Spenden).
- Zweckbetrieb: Dazu gehören Handlungen in engem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck, zum Beispiel wenn ein Museum Eintritt verlangt.
- Vermögensverwaltung: Die Vermögensverwaltung umfasst Einnahmen durch Kapitalanlage, Vermietung und Verpachtung.
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Hier fällt die Körperschafts- und Gewerbesteuer an, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist. Man spricht von einer partiellen Steuerpflicht. Ein Museum ist zum Beispiel von der Steuer befreit, ein zusätzliches Museumscafé aber nicht.
Theorie und Praxis
Der Anspruch auf eine Einstufung als gemeinnützige Stiftung legitimiert sich zuerst durch den in der Satzung festgelegten Zweck und die festgelegten Tätigkeiten. Für jeden Zweck muss man außerdem eine Zweckverwirklichungsmaßnahme angeben. Doch was in der Satzung steht, muss auch gelten. Die tatsächlichen Aktivitäten der Stiftung spielen hier also auch eine Rolle.
Je nach Größe der Stiftung muss einmal im Jahr, beziehungsweise einmal alle drei Jahre ein Bericht eingereicht werden, der die vergangenen Tätigkeiten festhält beziehungsweise belegt, dass die Aktivitäten zur Satzung passen. So wird überprüft, ob die gemeinnützigen Zweckverwirklichungsmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.