Der Stiftung als juristischer Person gehört Vermögen in Form von Vermögenswerten aller Art wie Geld, Immobilien, Aktien oder sogar Kunstware. Dieses gesamte Stiftungsvermögen setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen.
Denn abgesehen vom sogenannten Grundstockvermögen – die Summe, die der Stifter oder die Stifterin der Stiftung bei Errichtung zukommen lässt – gibt es noch einige weitere wichtige Begriffe.
Vorab kann man aber festhalten, dass das Stiftungsvermögen alle geldwerten Güter, Rechte und Forderungen einer Stiftung umfasst.
Sogenannte Zustiftungen stammen von Dritten oder dem Stifter/ der Stifterin selbst. Sie erhöhen das anfängliche Ausstattungskapital und fließen damit ins Grundstockvermögen. Das Grundstockvermögen ist das Vermögen, was dauerhaft erhalten bleiben muss. Die Erträge daraus werden für die Zweckverfolgung der Stiftung verwendet. Oft wird es auch Stiftungskapital genannt.
Die aus dem Grundstockvermögen resultierenden Erträge zur Verwendung heißen Stiftungsmittel. Darunter fallen alle liquiden Mittel, die die Stiftung zur Verfügung hat – auch Spenden oder aufgelöste Rücklagen.
Der Grundstock als Basis der Stiftung
Die Vermögenswerte, die als Grundstockvermögen dienen, sollten zumindest zum Großteil Erträge erzielen, die für die Zweckverwirklichung oder als Rücklagen verwendet werden können. Dafür wird Geld zum Beispiel am Kapitalmarkt angelegt.
Die meisten Behörden verlangen für eine Anerkennung einer Stiftung einen Grundstock von mindestens 50.000 Euro. Die einzige Ausnahme ist die Verbrauchsstiftung, die ohne einen Vermögensgrundstock auskommt, weil das Stiftungsvermögen hier selbst für die Zweckverfolgung verbraucht wird.
Stiftungsvermögen und Kapitalerhaltungspflicht
Dass das Grundstockvermögen erhalten werden muss, ist in den Stiftungsgesetzen einiger Bundesländer ausdrücklich erwähnt und ergibt sich aus §80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Bei Fehlern der Kapitalerhaltung droht dem Stiftungsvorstand eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue in der Stiftung. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen oft schwer zu deuten. Eine Unsicherheit ist zum Beispiel, ob das Kapital nominal oder real erhalten werden muss:
- nominal: Der Betragswert bleibt gleich, Wertminderungen bleiben aber unberücksichtigt, sodass die dauerhafte Zweckverwirklichung nicht zwingend möglich ist.
- real: durch Kapitalerhaltungsrücklage – Erträge werden teilweise dem Vermögensgrundstock zugerechnet, um die Wertverminderung auszugleichen.
Die sicherere Variante ist also die reale Kapitalerhaltung.
Niedrigzinsphasen
Besonders in Niedrigzinsphasen stellt sich die reale Kapitalerhaltung aber als schwierig dar. Aus Angst davor, wird Stiftungsvermögen vermehrt in Form von Immobilien, Aktien oder Wertpapieren übertragen.
In der Stiftungssatzung kann der Stifter oder die Stifterin auch sogenannte Anlagerichtlinien verfassen, an die sich gehalten werden muss. Ansonsten kann der Stiftungsvorstand persönlich für zu riskante Anlagen haftbar gemacht werden.