In der Stiftungssatzung begründet sich sämtliches Handeln einer Stiftung. Die Satzung wird nämlich durch den Stifter oder die Stifterin gegründet und enthält damit den Stifterwillen.
So wie eine Stiftung für die Ewigkeit ausgelegt ist, ist das auch die zugehörige Satzung.
Eine Änderung an einer Stiftungssatzung gestaltet sich zum einen deshalb, zum anderen durch fehlende rechtliche Rahmenbedingungen als schwierig.
Geregelt sind nur die Änderungen an einer Stiftungssatzung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§87 BGB). Die Bundesländer haben deshalb jeweils eigene Vorschriften entwickelt.
Durch die Aufsichtsbehörde
Will die Aufsichtsbehörde die Satzung einer Stiftung ändern, muss sie immer zuerst den Vorstand der Stiftung anhören. Eine tatsächliche Änderung ist nur dann möglich, wenn der festgelegte Stiftungszweck nicht mehr verfolgbar ist.
Nach einigen Landesgesetzen muss oder kann auch der Stifter oder die Stifterin selbst dazu angehört werden – besonders wenn Stiftungssatzung keine Informationen dazu enthält, wie in einer solchen Situation vorgegangen werden soll.
Grundsätzlich ist eine Änderung nur möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und die Änderungen dem (vermuteten) Stifterwillen entsprechen.
Durch die Stiftungsorgane
Die meisten Landesgesetze sehen vor, dass eine Änderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane nur dann möglich ist, wenn die Aufsichtsbehörde damit einverstanden ist.
Wichtig ist in jedem Falle aber, dass die Stiftungssatzung selbst überhaupt eine Änderung zulässt – ansonsten ist der Versuch keine Mühen wert.
Die Satzung entscheidet – dann das Landesrecht
Wenn die Satzung keine Änderung zulässt, dann ist auch keine Änderung durch die Stiftungsorgane möglich. Vor Änderungen durch die Stiftungsbehörde nach §87 BGB ist die Stiftung aber dadurch nicht geschützt.
Die erste Richtlinie bei Änderungen der Stiftungssatzung ist also immer die Stiftungssatzung selbst – dann folgt das jeweilige Landesrecht.