Neben gemeinnützigen Stiftungen profitieren auch mildtätige und kirchliche Stiftungen von Steuervorteilen. Von der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassungen muss ausgehen, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen den §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung (AO) entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
Gewährt die Oberfinanzdirektion die Steuerbegünstigung, ist die Stiftung grundsätzlich von der Gewerbe- und der Körperschaftssteuer befreit.
Wirtschaftlicher, also gewinnbringender, Betrieb wird aber trotzdem mit der Umsatzsteuer und bei Überschreiten von Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr auch mit der Körperschafts- und Gewerbesteuer versteuert (partielle Steuerpflicht).
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen sind außerdem faktisch von der Abgeltungssteuer befreit.
Kapitalerträge werden zwar zunächst zu Teilen einbehalten, durch das Sammelantragsverfahren des Bundeszentralamts aber voll zurückerstattet.
Zuwendungen an derartige Stiftungen sind zusätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Laut § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG gilt für Umsätze im Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Was ist eine mildtätige Stiftung?
Nach §53 AO verfolgt eine Stiftung mildtätige Zwecke, wenn sie hilfsbedürftige Menschen selbstlos unterstützt. Als hilfsbedürftig gelten Menschen, die aufgrund des körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustands auf andere angewiesen sind.
Zwecks Steuerbegünstigung muss die mildtätige Ausrichtung nachgewiesen werden.
Was ist eine kirchliche Stiftung?
Eine kirchliche Stiftung hat den Zweck, eine Religionsgemeinschaft selbstlos zu fördern. Darunter fällt zum Beispiel die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht und die Pflege des Andenkens der Toten (§54 AO).
Meist sind kirchliche Stiftungen privatrechtlich organisiert und eng in die geförderte Kirche eingegliedert.
Eine Stiftung, die unter kirchlicher Aufsicht steht und Ziele des kirchlichen Aufgabenbereichs verfolgt, gehört ebenfalls zu den kirchlichen Stiftungen. Für die Anerkennung muss ein Antrag an die Kirche selbst gestellt werden.